Widerruf
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Widerruf des Flüchtlingsstatus
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist verpflichtet, die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Verfolgungssituation dauerhaft geändert hat bzw. diese nicht mehr besteht und den Betroffenen bei einer Rückkehr keine Gefahren mehr drohen.
Widerrufsbescheide ergehen vom BAMF vor allem für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien, dem Kosovo, Afghanistan und Irak.
Das trifft diese Flüchtlinge hart, da sie sich bereits lange in Deutschland aufhalten.
Der Flüchtlingsstatus ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind
- nachträgliche, dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat oder
- Verhalten des Flüchtlings, das auf den Wegfall der Verfolgungsfurcht schließen lässt
- objektiver Wegfall der Verfolgungsgefahr (Prognoseentscheidung)
- keine Unzumutbarkeit der Rückkehr.
Das Verhalten des Flüchtlings kann Anlass für einen Widerruf sein, etwa dann, wenn dieser in den Herkunftsstaat zurückreist. Hierbei spielen die Umstände der Rückreise eine Rolle, wie Dauer des Aufenthalts, der Anlass der Rückkehr, die Art der Einreise, usw.
Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Flüchtling auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Verfolgerstaat abzulehnen, selbst wenn eine politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.
Entscheidend ist, dass wegen der Schwere der erlittenen oder drohenden früheren Verfolgung psychische Belastungen und Folgewirkungen andauern und eine Rückkehr daher unzumutbar erscheinen lassen. Diese können sein:
- Foltererfahrungen und daraus resultierende bleibende psychische Schäden,
- die anhaltend feindselige Haltung weiterer Teile der einheimischen Bevölkerung,
- die fehlende Möglichkeit einer Existenzsicherung,
- fehlende Reintegrationsmöglichkeiten aufgrund von langjährigem Aufenthalt im Ausland mit westlicher Prägung.
Das Bundesamt darf keine Abschiebungsandrohung erlassen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen und damit auch für den Erlass der Abschiebungsandrohung kann nur die zuständige Ausländerbehörde treffen.
Die Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid hat (außer bei Anordnung von Sofortvollzug) aufschiebende Wirkung.
Widerruf - was nun?
Wird der Flüchtlingsstatus widerrufen oder zurückgenommen, bedeutet dies nicht automatisch den Verlust des ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels.
Die dem Flüchtling erteilte Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch in diesen Fällen durch die Ausländerbehörde widerrufen werden.
Der Ausländerbehörde steht insoweit ein Ermessen zu.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs des Aufenthaltstitels ist, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Die Asylanerkennung bleibt bis dahin für die Behörden bindend.