deutsche Sprachkenntnisse - Familienzusammenführung

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deutsche Sprachkenntnisse

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Einbürgerung - Deutschkenntnisse
Ausreichende Deutschkenntnisse liegen vor, wenn eine Verständigung im täglichen Leben möglich ist; Ein Gespräch muss auf Deutsch geführt werden können. Gefordert wird das Sprachniveau, welches dem Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) entspricht.
Teste des alltäglichen Lebens müssen verstanden und mündlich wiedergeben werden können.
Einige Bundesländer verlangen darüber hinaus auch noch schriftliche Sprachkenntnisse.
Sollten Sie der Einbürgerungsbehörde keine Nachweise vorlegen können, kann diese die Sprachkenntnisse selbst überprüfen, zum Beispiel durch einen Sprachtest bei einer Volkshochschule oder durch die Einladung zu einem Gespräch.
Wenn Sie den Einbürgerungstest bestanden haben, ist wohl auch davon auszugehen, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Deutsche Sprache - schwere Sprache!
Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse
Der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer
  • wegen einer körperlichen, geistigen oder seeleschen Krankheit (z.B. Legasthenie),
  • Behinderung oder,
  • altersbedingt
nicht in der Lage ist, die notwendigen Deutschkenntnisse zu erwerben.
Für Kinder unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutsche Sprache aus, die durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden können.
Weitere Ausnahmen sind möglich etwa bei Analphabeten, bei Personen über 60 Jahren mit mindestens 12-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt und bei Personen, an deren Einbürgerung eine besonderes öffentliches Interesse besteht.
Nachweis der Deutschkenntnisse
Ausreichende Sprachkenntnisse können auch durch Unterlagen nachgewiesen werden, etwa durch
  • eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz,
  • das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom,
  • den vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule (mit Versetzung),
  • einen Hauptschulabschluss oder wenigsten gleichwertigen Schulabschluss,
  • durch die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule),
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Fach- oder Hochschule oder eine deutschsprachige Berufsausbildung.
Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
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