Ermessenseinbürgerung - Familienzusammenführung

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Ermessenseinbürgerung

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Ermessenseinbürgerung
Besteht keine Anspruch auf ein Einbürgerung, so kann die Einbürgerung dennoch möglich sein.
Zwar hat der Ausländer hier keinen Anspruch auf Einbürgerung, aber die Behörde kann der Einbürgerung zustimmen.
Folgende Mindestvoraussetzungen müssen erfüllt sein:
  1. Notwendig ist die Stellung eines Antrages.
  2. Es darf kein Ausweisungsgrund, etwa wegen einer Straftat, vorliegen.
  3. Der Lebensunterhalt (Unterkunft + Unterhalt) muss gesichert sein.
Der Antragsteller muss für sich und seine Familie versorgen können, etwa aus eigener Erwerbstätigkeit oder sonstigen Vermögen.
Beziehen Sie öffentliche Mittel ( z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) ist eine Einbürgerung nur in Ausnahmefällen möglich.
Eine Ausnahme wäre bei einer besonderen Härte gegeben. Etwa dann, wenn im laufenden Einbürgerungsverfahren die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde und dann unverschuldet arbeitslos geworden ist.
Härtefälle sind auch bei langjährigem Aufenthalt von älteren Personen und Behinderten denkbar.
Bei der Ermessenentscheidung der Einbürgerungsbehörde wird insbesondere berücksichtigt, inwieweit sich der Antragsteller in Deutschland integriert hat, also Sprachkenntnisse, Tätigkeit in Vereinen, Arbeit, usw.
Aufenthaltsdauer für Einbürgerung
Eine Ermessenseinbürgerung wird in der Regel auch erst nach 8-jährigem Aufenthalt in Deutschland gewährt werden.
Kürze Zeiten können bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer-Flüchtlingskonvention sowie Staatenlosen gewährt werden. Hier können bereits 6 Jahre Aufenthalt in Deutschland ausreichen.
Bei Kindern von Staatenlosen besteht ein Einbürgerungsanspruch, wenn das Kind bei der Geburt staatenlos war, in Deutschland (deutsches Flugzeug oder Schiff) geboren wurde, das Kind seit 5 Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland hat, den Antrag auf Einbürgerung vor dem 21. Geburtstag gestellt hat und nicht zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde.
Weitere Erleichterungen kann es bei der Einbürgerung geben, wenn diese im Interesse Deutschlands ist, so etwa bei Spitzenkräften, Spitzensportlern, usw.
Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
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