Integrationskurs - Familienzusammenführung

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Integrationskurs

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Integrationskurse
Erstmals mit dem neuen Aufenthaltsgesetz 2005 wurden Maßnahmen zur Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern eingeführt.
Der Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung und die Kultur und Geschichte in Deutschland heranführen sollen.
Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.
Für die Teilnahme an einem Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen erhoben werden.
Der Integrationskurs mit Alphabetisierung (Alphabetisierungskurs) richtet sich an alle, die Deutsch lernen wollen, aber nicht oder nicht ausreichend lesen und schreiben können.
Kosten des Integrationskurses
Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 2,20 Euro zahlen (Kostenbeitrag).
Wenn Sie sich vor dem 01.01.2021 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 1,95 Euro.
Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Stunden, als entstehen Kosten von 1.540 Euro (bei Anmeldung vor dem 01.01.2021 entspricht dies 1.365 Euro).
Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten.
Wenn Sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 2.200 Euro bei 1000 Unterrichtsstunden).
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, werden Sie auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Sie können auch dann vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Ihnen die Zahlung des Kostenbeitrages aufgrund Ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation besonders schwer fällt.
Teilnahmeberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen und von einem Träger der Grundsicherung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet oder nach § 9 Absatz 2 IntV durch das Bundesamt vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen bei ordnungsgemäßer Teilnahme die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
Einen Zuschuss zu den Fahrtkosten können Teilnehmer erhalten, die kein Arbeitslosengeld II beziehen und von einer Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurden.
Anspruch auf Teilnahmene am Integrationskurs
Einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen erteilt wird.
Auch Ausländer, die keinen Teilnahmeanspruch besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden.
Neuzuwanderer: Ausländer, die nach dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn
  •   sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und
  •   erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder
  •   eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies gilt nicht, wenn die Aufenthaltserlaubnis vorübergehend ist.
Ein Anspruch auf Teilnahme besteht hingegen nicht:
  •   bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
  •   bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  •   wenn der Ausländer bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (In diesem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs.).
Teilnahmepflicht?
Ausländer, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, haben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird von der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels festgestellt und mitgeteilt.
Ausländer, die ab dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, können zum Integrationskurs verpflichtet werden, wenn sie sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende (abhängig vom Aufenthaltsstatus) Art auf Deutsch verständigen können. Zudem können Sie verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II bekommen.
Ausländer, die vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel bekommen haben, können zum Integrationskurs verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II bekommen oder wenn sie besonders integrationsbedürftig (wenn sie zum Beispiel das Sorgerecht für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind haben) sind.
Deutsche Staatsangehörige, Spätaussiedler und EU-Bürger können nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden.

Türkische Mitbürger in den Niederlanden nicht zur Integration verpflichtet
Mit Urteil vom 12. August 2010 hat ein niederländisches Gericht entschieden, dass türkische Einwohner mit einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Teilnahme an Integrationsmaßnahmen verpflichtet werden können.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Kursen verstoße gegen die Nicht-Diskriminierungsregelung im Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei verstoße. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht erlaubt, im Hinblick auf die Integrationspflicht einen Unterschied zwischen türkischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern zu machen.
Außerdem würde die Integrationspflicht die Betroffenen beim Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Denn laut Abkommen dürfen keine neuen Maßnahmen erlassen werden, die die Einbindung von Türken in den europäischen Arbeitsmarkt erschweren. Bei Nichtbestehen des Integrationskurses
würden ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt.
Möglicherweise hat diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Verpflichtung zu Integrationskursen in Deutschland und zwar nicht nur in Hinblick auf Türken, sondern auf andere Länder mit den entsprechende Aussoziationsabkommen bestehen.

Vielfach besteht der Wunsch, sich vom Integrationskurs befreien zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Ihnen hierbei behilflich sein.
Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

Tel: +49  (0) 2222 - 931180
Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

BÜROZEITEN IN BORNHEIM
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