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Was Arbeitgeber von Ausländern wissen müssen, die Ausländer in Deutschland beschäftigen
Zunächst ist zu klären, ob der Ausländer zur Ausübung einer Erwebstätigkeit berechtigt ist.
Dies ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel, etwa mit dem Hinweis "Erwerbstätigkeit gestattet".
Der Wunsch eines Arbeitgebers, einen bestimmten Ausländer zu beschäftigen, reicht für die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitgeber bereit ist, einen auf dem inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer einzustellen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Agentur für Arbeit ein detailliertes Stellenangebot unterbreitet wird.
Bei in Deutschland lebenden Ausländern wird bei der Zustimmung durch die Arbeitsagentur nicht nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau differenziert, wie dies bei neu einreisenden Ausländern der Fall ist. Den im Inland lebenden Ausländern stehen somit grundsätzlich alle Beschäftigungsmöglichkeiten offen.
Zustimmungsfreie Beschäftigungen
Für zahlreiche Beschäftigungen bedürfen Ausländer keiner Zustimmung, zum Beispiel:
- Hochqualifizierte Beschäftigte
- Führungskräfte
- Wissenschaftler
- Religöse Beschäftigungen
- Journalistische Tätigkeit für ausländische anerkannter Mediengesellschaften
- Fotomodelle, Berufssportler, Mannequins, Dressmen..
- Beschäftigungen von Familienangehörigen eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben. Familienangehörige sind Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder des Arbeitgebers und seines Ehegatten
- Beschäftigungen von Personen, die vorübergehend zur Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden (zum Beispiel Kranke, Süchtige oder Strafgefangene).
Zustimmung erforderlich
Zustimmung zu Beschäftigungen ohne Beschränkungen kann erteilt werden für:
- Ausländer, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen für - eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule erworben hat oder b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, c) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III oder d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat;- eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt.
- Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und - drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten.
- Asylbewerber können nach einem Jahr gestattetem Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. - Hinweise der Agentur für Arbeit
- Geduldete Ausländer können nach einjährigem ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden
Ablauf des Zustimmungsverfahrens
Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses - Hinweise der Bundesagentur für Arbeit
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels, der die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, prüft die Ausländerbehörde, ob es sich um eine zustimmungsfreie oder zustimmungspflichtige Beschäftigung handelt.
Liegt eine zustimmungspflichtige Beschäftigung vor, schaltet sie die zuständige Agentur für Arbeit ein.
Prüfung durch die Agentur für Arbeit über die Ausländerbehörde. Zuständig ist die Aulsänderbehörde, wo der Ausländer wohnt bzw. wohnen wird.
Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf nur zugestimmt werden, wenn
- sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
- für die Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer, Staatsangehöriger aus EWR-Ländern, der Schweiz, sowie Ausländern, die deutschen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung),
- der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Arbeitgeber können Verfahren abkürzen - beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Von der neuen Aufenthaltsregelung profitieren auch Unternehmen, die gezielt ausländische Arbeitskräfte rekrutieren möchten: Sie können bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Dadurch wird die Bearbeitungszeit verkürzt.
Zudem erhalten die Arbeitgeber zusätzliche Unterstützung beim Visa-Prozess und werden umfassend beraten, wie sie qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Ausland nach Deutschland holen können.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kostet 411 Euro.
Pflichten des Arbeitgerbers
Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, ist verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn sie der Agentur für Arbeit frühzeitig das Stellenangebot unterbreiten.
Bei Eingang der Zustimmungsanfrage der Ausländerbehörde kann Ihnen in diesen Fällen umgehend die Entscheidung der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden.
Versagung der Zustimmung
Die Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ist zu versagen, wenn
- das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,
- der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber schuldhaft gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat.
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Weitere Details gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit
Ordnungswidrigkeiten - § 404 StGB (Strafgesetzbuch)
Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden