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Erwerbstätigkeit für selbständige Unternehmer / Geschäftsführer
Selbständige Unternehmen, Geschäftsführer oder leitender Angestellter mit Vollmacht (Prokura) können eine Aufenthaltstitel zum Zwecke der (selbständigen) Erwerbstätigkeit erlangen.
Die Entscheidung steht jedoch im Ermessen der Ausländerbehörde.
Voraussetzungen sind unter anderem ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse, also etwa ein Investitionssumme von 500.000 € und der Schaffung von mindestens 5 Arbeitplätzen.
Allerdings bestehen auch gute Chancen, wenn diese schwierig zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Das gilt vor allem auch für Freiberufler.
- Erleichterungen durch zwischenstaatliche Abkommen
- Europaabkommen der EU mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten (Bulgarien/Rumänien).
- Zu berücksichtigen sind zudem zahlereichen völkerrechtlichen Freundschafts-, Handels und Niederlassungsverträgen mit Meistbegünstigungs- oder Wohlwollensklauseln etwa mit der Dominkanischen Republik, Indonesien, Iran, Japan, Philippinen, Sri Lanka, Schweiz, Türke, USA, und Russland.
- Erleichterungen gibt es auch für Flüchtlinge aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention.
- Erhebliche Erleichterungen gibt es für selbständige Unternehmer mit türkischer Staatsanghörigkeit.
Achtung: Sind türkische Unternehmer bereits in Deutschland, müssen sie darauf achten, dass sie den Antrag auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit vor Ablauf der bisherigen Arbeitserlaubnis stellen.
§ 21 Aufenthaltsgesetz: Selbständige Tätigkeit
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
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(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.