Geburt in Deutschland - Familienzusammenführung

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Geburt in Deutschland

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Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland
Wer Deutscher ist, richtet sich grundsätzlich nach seiner Abstammung.
Ist eines der Eltern Deutscher, so ist es auch das Kind.
Seit dem 1. Januar 2000 kann man auch Deutscher werden, wenn man in Deutschland geboren wird.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • Ein Elternteil muss sich seit mindestens 8 Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
  • Ein Elternteil muss eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sein.
In diesem Fall wird das Kind bei Geburt in Deutschland Deutsche oder Deutscher.
Der Standesbeamte, der die Geburt feststellt, überprüft die genannten Voraussetzungen.
Dafür ist eine entsprechender Vordruck auszufüllen.
Sollte das Kind auch eine weitere Staatsangehörigkeit haben, muss es sich nach dem Optionsmodell nach Erreichen der Volljährigkeit, seinem 18. Geburtstag, entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.
Staatsbürgerschaft durch Option - Optionsmodell
Das Optionsmodell gilt nur für Kinder, deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, aber nach dem Geburtsprinzip die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
Das Modell gilt nicht für Kinder, die nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, weil ihre Eltern neben der Deutschen noch andere ausländische Staatsangehörigkeiten hatten.
Bis zum 23. Lebensjahr müssen sich diese Kinder entscheiden, ob sie deutsche Staatsbürger sein wollen (Optionspflicht).
Bei Volljährigkeit weisen die deutschen Behörden das volljährige Kind auf die Option hin.
Behält das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit, verliert es die deutsche.
Achtung! Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Untätigkeit!

Gibt das volljährige Kind keine Erklärung ab, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit!
Will das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss es bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht.

Gehört das Kind zu der Gruppe der Kinder mit Optionspflicht, geschieht Folgendes, wenn es volljährig wird:
  • Die Behörden weisen das Kind darauf hin, dass es sich nach dem Optionsmodell zu seiner Staatsangehörigkeit erklären muss und erläutern das gesamte Verfahren.
  • Das Kind kann sich entscheiden, die ausländische Staatsangehörigkeit zu behalten. Die deutsche verliert es dann aber.
  • Auch wenn das Kind bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahrs keine Erklärung abgegeben hat, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ausnahmen bestehen, wenn:
  • die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates nicht möglich ist.
  • die Aufgabe der anderen Nationalität nicht zumutbar ist.

Allerdings gibt es hierbei zahlreiche Ausnahmen, so dass es durchaus möglich ist, sowohl die deutsch als auch die ausländische Staatsangehörigkeit zu behalten.
Weitere Einzelheiten zu den Möglichkeiten der Beibehaltung finden Sie hier: Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre ausländische Staatsangehörigkeit neben der deutschen zu behalten.
Wichtig: Bis spätestens zum 21. Lebensjahr ist ein Antrag bei der Einbürgerungsbehörde notwendig, damit die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann (Beibehaltungsgenehmigung).
Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie die Staatsangehörigkeit behalten wollen, sollten Sie vorsichtshalber einen Antrag stellen.
Sollte sich das volljährige Kind nicht für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden, bedarf es eines Aufenthaltstitels.

Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

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Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

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