Passbeschaffung
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Eine Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nur erteilt, wenn ein gültiger Pass vorhanden ist.
Die Beschaffung eines Passes ist meist Zeit- und Kostenaufwendig und gerade für Flüchtlinge besonders schwierig.
In Ausnahmefällen kann auch von der Passbeschaffung abgesehen werden und einer "Ersatzpapier" ausgestellt werden.
Übernahme der Kosten bei Passbeschaffung
Ob die Kosten für die Passbeschaffung übernommen werden können, hängt zunächst davon ab, welche Leistungen der Antragsteller erhält: Geduldete erhalten meist die Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz; wurde bereits eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 104a AufenthG) erteilt, werden Leistungen meist nach dem SGB II geleistet.Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, SGB II oder SGB XII.
Nach § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden, LSG NRW L 20 B 67/07 AY ER, Beschluss vom 14.9.2007, SG Halle S 13 AY 76/06, Urteil vom 30.1.2008.
Leistungsberechtigte nach § 6 AsylbLG
Für Geduldete kommt dann ein Kostenübernahme nach § 6 Abs. 1 AsylbLG in Frage: Danach können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Das Landessozialgericht NRW hat im März 2008 (AZ: L 20 AY 16/07) entschieden, dass die Kosten für die Passbeschaffung für eine Familie, die eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erhalten kann in voller Höhe - insgesamt über 800 Euro - zu übernehmen sind. Zu diesen Kosten zählen nicht nur die eigentlichen Passgebühren, sondern auch die Kosten für Passbilder, Staatsangehörigkeitsausweise und die Bahnfahrten zum Konsulat und zurück.
Es sei nach Ansicht des Gericht schlichtweg nicht hinnehmbar, wenn die Rechtsordnung dem Betroffenen auf der einen Seite etwas zu geben bereit ist (die Aufenthaltserlaubnis), was sie auf der anderen Seite (leistungsrechtlich) durch mangelhafte finanzielle Ausstattung der grundsätzlich Anspruchsberechtigten unmöglich machen würde.
Die Leistungen müssten dann auch rückwirkend gewährt werden, wenn die Betroffenen eine Entscheidung des Sozialamtes nicht abwarten können und sich daher den Geldbetrag bereits privat geliehen haben.
§ 55 Aufenthaltsgestz: Ausweisersatz
(1) Einem Ausländer,
1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist.
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.