Nachzug zu Drittstaatsangehörigen
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Nachzug zu Drittstaatsangehörigen
Drittstaatsangehörige sind alle Bürger, die weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch die Staatbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.
Familienzusammenführung (Familiennachzug) wird von den Behörden häufig erheblich erschwert, obwohl die Bedeutung der Familie für Gesellschaft und Staat anerkannt ist.
Familienzusammenführung ist grundsätzlich nur für die Kernfamilie möglich:
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und vergleichbare Partnerschaften
- Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; auch Adoptiv- oder Stiefkinder.
Sonstige Verwandtschaft (Großeltern, Geschwister, volljährige Kinder) gehören nicht zur Kernfamilie.
Auch nicht die nichteheliche, verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft.
Neben der Kernfamilie kann "sonstige Verwandtschaft" grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen nachziehen.
Nachweis der Familienbande
Die familienrechtlichen Beziehungen sind grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen – vorzugsweise durch Personenstandsurkunden.
Übersetzung der Urkunden kann verlangt werden. Grundsätzlich ist Legalisation notwendig.
Legalisation erfolgt nicht bei Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. 10. 1961.
An die Stelle der Legalisation tritt ein „Apostille“ – ein Vermerk einer Behörde des Ausstellerstaates.
Auch gibt es Abkommen mit Staaten, wo keine besondere Anerkennung notwendig ist.
Zweck der Familienzusammenführung ist die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft.
Grundsätzlich ist dabei eine gemeinsame Wohnung notwendig. Sonst ist Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft anders nachzuweisen. Nötig bei Altenheim, berufsbedingter Trennung usw. – Regelmäßiger Kontakt (nicht nur Besuche).
Voraussetzungen des Familiennachzugs
Voraussetzungen für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen
Der Familienangehörige, zu dem der Nachzug erfolgen soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis
- ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt (Ausnahme: anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, bzw. Personen mit Abschiebungsschutz)
Notwendig ist ein rechtmäßiger Aufenthalt. Wird der Aufenthaltstitel ungültig oder erlischt er aus anderen Gründen, wie z.B. Widerruf, ist der Aufenthalt nicht rechtmäßig.
Ob ausreichender Wohnungraum besteht, richtet sich nach den sozialen Mietwohnungen.
Bei anerkannten Flüchtlingen kann von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgewichen werden.
Grundsätzlich kein Nachzug zu
- Inhabern von Duldungen
- Personen, die noch im Asylverfahren sind (Aufenthaltsgestattung)
- Aufenthaltserlaubnis aufgrund persönlicher oder humanitärer Gründe (umstritten)
Bei Nachzug von Drittstaatsangehörigen zu EU-Bürgern ist die EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung von 2003 bedeutsam.
Diesen werden dann ähnliche Rechte wie den freizügigkeiteberechtigten EU-Bürgern gewährt.