Kindesnachzug - Familienzusammenführung

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Kindesnachzug

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Nachzug von ausländischen Kindern zur Familien in Deutschland
Der Kindesnachzug hängt insbesondere vom Alter des Kindes und der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Eltern ab.
Für die Berechnung der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich!
Kinder haben einen Anspruch auf Kindesnachzug bis 18 Jahren, wenn
  • die Kinder weder verheiratet, noch geschieden oder verwitwet sind,
  • ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling besitzt, oder
  • ein Elternteil eine Niederlassungserlaubnis besitzt, oder
  • beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis (oder Niederlassungserlaubnis) besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem personensorgeberechtigten gemeinsam nach Deutschland verlegt.
Achtung: Eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes liegt vor, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, der in der Regel drei Monate nicht übersteigen darf, jeweils ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen.
Achtung: Bei Nachzug zu Unionsbürgern liegt die Altersgrenze bei 21 Jahren! Deutsche werden schlechter behandett als EU-Bürger!
Kindesnachzug von ausländischen Kindern nach Alter
Einem ledigen Kind über 16 Jahre ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
  • es die deutsche Sprache beherrscht (C1), oder
  • eine Integration in Deutschland gewährleistet erscheint,
  • und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
Einem ledigen Kind unter 16 Jahren ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
Darüber hinaus steht der Kindesnachzug im Ermessen der Ausländerbehörde beziehungsweise kann bei einem Härtefall gewährt werden.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde haben, helfen wir Ihnen gerne.

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Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
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