Scheinehe - Familienzusammenführung

Rechtsanwalt für Visa, Aufenthalt, Einbürgerung und Erbrecht
Hotline- aus dem deutschen Festnetz - 3 €/Min.
0900 10 40 80 1
Telefonhotline für Visa, Aufenthalt, Einbürgerung und Erbrecht
EN | FR | ES | RU  
Lawyer
Direkt zum Seiteninhalt

Scheinehe

deutsch > Allgemeines > Familiennachzug
Scheinehe - dann kein Ehegattennachzug !
Nicht selten wird ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs abgelehnt, weil die deutsche Botschaft oder die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Ehe nur zum Schein besteht und so eine Aufenthaltserlaubnis erschlichen werden soll.
Eine Scheinehe besteht, wenn eine Ehe mit jemanden geschlossen wird, mit dem man nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft leben möchte. Zweck der Scheinehe ist es meist, einen Aufenthalt in Deutschland zu begründen.
Strafbarkeit von "Scheinehen"
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Bestraft wird also nicht die Eheschließung als solche, sondern die unrichtige Angabe gegenüber der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Ehe, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Nicht nur Ausländer, sondern auch Deutsche können sich strafbar machen.
Eine Strafbarkeit scheidet grundsätzlich aus, wenn weder der Ausländer noch der Deutsche eine entsprechende Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgibt. Eine Erklärungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Antrag stellenden Ausländer.
Wird eine Scheinehe vermittelt, so kann dies als Beihilfe bestraft werden, auch wenn der Vermittler keine Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgibt.
Beschafft sich ein Ausländer durch falsche Angabe bei einer deutschen Botschaft oder Konsulat eine Visum, so ist dies nicht strafbar. Wird dieses Visum allerdings zur Einreise nach Deutschland benutzt, macht sich der Ausländer strafbar.
Die Begehung der Straftat kann zur Ausweisung führen.

Wir helfen Ihnen gerne, den Ehegattennachzug zu ermöglich und den Vorwurf der Scheinehe zu entkräften. Gerne verpflichten wir die deutsche Botschaft dazu, eine Visum zum Ehegattennachzug oder die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Wann wird eine Scheinehe angenommen?
Anhaltspunkte für eine Scheinehe sind insbesondere
  • Fehlen einer für beide Verlobten verständlichen Sprache,
  • eklatanter Altersunterschied,
  • Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des deutschen Teils,
  • gewöhnlicher Aufenthalt der Verlobten in weit auseinander liegenden Standesamtsbezirken, insbesondere wenn das Aufenthaltsrecht des ausländischen Verlobten räumlich beschränkt ist,
  • Zusammenleben eines oder beider Verlobten mit einem anderen Partner,
  • fehlende Kenntnis der Verlobten von persönlichen Daten und Lebensumständen des jeweils anderen Teils,
  • fehlende persönliche Kontakte,
  • widersprüchliche Angaben über die Umstände des persönlichen Kennenlernens,
  • Zahlung eines Geldbetrages für die Eingehung der Ehe,
  • frühere Scheinehen eines oder beider Verlobten,
  • kürzlich vorausgegangene Anmeldung einer beabsichtigten Ehe mit einem anderen Partner.

Diese Indizien bzw. Verdachtsmomente dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung. Im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Eheschließungsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung deutsch/ausländischer Verlobter sind erhebliche und gewichtige Gründe erforderlich, um die Ablehnung der Eheschließung zu stützen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung lediglich dann verweigern, wenn der ehefremde Zweck sowohl ausschließlich als auch offenkundig und jederzeit nachweisbar von beiden Heiratswilligen verfolgt wird.
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verlobten durch die Eheschließung auch Vorteile hinsichtlich des Aufenthaltsrechts des ausländischen Verlobten erhoffen, ist die Verweigerung der Mitwirkung des Standesbeamten nicht gerechtfertigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufenthaltserlaubnis für den Verlobten den alleinigen Zweck der Eheschließung darstellt.

Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

Tel: +49  (0) 2222 - 931180
Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

BÜROZEITEN IN BORNHEIM
Montag – Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr
Montag – Donnerstag: 13:30 bis 17:30 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch zu anderen Zeiten
AG Erbrecht Deutscher Anwaltverein
Deutschen Anwaltsverein - Erbrechtliche Fortbildungen
Info rund ums Erbrecht -DVEV
Zurück zum Seiteninhalt