Unterhaltssicherung
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Sicherung des Lebensunterhalts
Zur Einbürgerung muss der Ausländer in der Lage sein, sich und seine Familie dauerhaft zu ernähren, sowie sozial abzusicheren (Kranken- und Pflegeversicherung; Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung; Rentenversicherung). Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung.
Sind Sie noch nicht 23 Jahre alt, müssen Sie Ihren Unterhalt nicht aufbringen. Unerheblich ist es auch, wenn Sie ohne Verschulden Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen sollten.
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen; ausreichend ist es aber schon, dass Sie diese Leistungen beziehen könnten.
Andere Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Erziehungsgeld, stehen der Einbürgerung nicht entgegen, wenn nach einer Prognose zu erwarten ist, dass in Zukunft solche Leistungen nicht mehr beansprucht werden.
Ausnahmen von der Unterhaltserfordneris bestehen nur bei öffentlichem Interesse oder zur Vermeidung einer besonderen Härte, ewa bei Pflegekindern oder Behinderten
Wohnung
Zur Einbürgerung ist eine angemessene Unterkunft zu notwendig, die dem Ausländer und seiner Familie die angemessen Führung eines Haushalts ermöglicht. Eine provisorische Unterbringung reicht nicht.
Hinsichtlich der Wohnfläche kann man sich an den sozialrechtlichen Wohnraumanforderungen orientieren.
Für jede Person ist eine Wohnfläche von mindestens ca. 12 qm erforderlich.
Sozialhilfe zu vertreten?
Eine 60-jährige iranische als Flüchtling anerkannte Frau, die wegen ihres Alters und ihrer Überqualifzierung keinen regulären Arbeitsplatz fand und statdessen als Langzeitarbeitslose 30 Stunden pro Woche für eine geringes Entgelt arbeitete, sollte nach Ansicht der Behörde wegen des Bezugs von Sozialleistungen nicht eingebürgert werden.
Das Verwaltungsgericht Aachen (Entscheidung vom 27. Feburar 2008) folgte nicht der Ansicht der Behörde:
Zwar müsse die Ausländerin ihre Arbeitsmbemühungen nachweisen, wenn sie Leistungen bezieht, aber ihre Weiterbildungsbemühungen und ihre geringfügige Beschäftigungen belegten, dass sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten habe.
Für die Frage, ob sie den Leistungsbezug zu vertreten hat, kommt es im wesentlichen auf das aktuelle Verhalten an. Mangelnde frühere Bemühungen seien unerheblich.