Flüchtlinge
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Erwerbstätigkeit bei Flüchtlingen
Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Nach 3 Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erworben werden, wenn die Voraussetzungen eines Wiederrufs nicht vorliegen.
Nach 3 jährigen Inlandsaufenthalt ist bundesweite Arbeitssuche zu erlauben.
Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht versagt werden.
Übrige Flüchtlingsgruppen haben grundsätzlich lediglich einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang.
Staatenlose haben grundsätzlich einen Anspruch auf selbständige Erwerbstätigkeit.
Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzulassung - Hinweise der Agentur für Arbeit