Flüchtlinge - Familienzusammenführung

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Flüchtlinge

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Erwerbstätigkeit bei Flüchtlingen
Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Nach 3 Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erworben werden, wenn die Voraussetzungen eines Wiederrufs nicht vorliegen.
Nach 3 jährigen Inlandsaufenthalt ist bundesweite Arbeitssuche zu erlauben.
Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht versagt werden.
Übrige Flüchtlingsgruppen haben grundsätzlich lediglich einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang.
Staatenlose haben grundsätzlich einen Anspruch auf selbständige Erwerbstätigkeit.

Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzulassung - Hinweise der Agentur für Arbeit

Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

Tel: +49  (0) 2222 - 931180
Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

BÜROZEITEN IN BORNHEIM
Montag – Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr
Montag – Donnerstag: 13:30 bis 17:30 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch zu anderen Zeiten
AG Erbrecht Deutscher Anwaltverein
Deutschen Anwaltsverein - Erbrechtliche Fortbildungen
Info rund ums Erbrecht -DVEV
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