Asylbewerber / Geduldete
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Beschäftigung von Asylbewerbern / Geduldete
Solange der Asylbewerber verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf er keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach benötigt der Antragsteller für die Aufnahme einer nichtselbstständigen Arbeit eine Arbeitserlaubnis.
Diese kann vom Arbeitsamt erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteileigen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, für die konkrete Stelle keine Deutschen oder Ausländer, die Deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. EU-Bürger), zur Verfügung stehen (Vorrangsprinzip) und die Arbeitsbedingungen nicht schlechter sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
Für Asylantragsteller und Menschen mit geduldetem Aufenthalt gilt eine Wartezeit von 12 Monaten (bei Asylsuchenden - 9 Monate), bevor eine Arbeitserlaubnis erteilt wird.
Neues Beschäftigungsrecht für Asylsuchende und Geduldete
Seit dem 1. Juli 2013 gilt eine neue "Beschäftigungsverordnung" - die Vorschriften werden immer wieder ergänzt bzw. durch Erlässe präzisiert.
Die Beschäftigungsordnung regelt, wann ausländische Staatsangehörige in Deutschland arbeiten dürfen. Die Beschäftigungsverordnung gilt auch für bereits hier lebende Asylsuchende oder Geduldete.
Bisher galt:
Asylsuchende und Geduldete durften im ersten Jahr gar nicht arbeiten (dies bleibt auch so für Geduldete, für Asylsuchende reduziert sich dieses Verbot auf neun Monate - allerdings muss zunächst das neue Asylverfahrensgesetzes abgewartet werden). Danach galt die Vorrangregelung: Wenn ein Asylsuchender oder Geduldeter einen Job annehmen will, prüft die Arbeitsagentur erst einmal, ob es Deutsche oder ausländische Bevorrechtigte gibt, die vorrangig beschäftigt werden müssen. Und nur, wenn das nicht der Fall ist, dürfen sie den konkreten Job antreten.
Diese Vorrangregelung galt bei Asylsuchenden unbefristet – bei Geduldeten dagegen für vier Jahre. Nach Ablauf der vier Jahre konnten und können Geduldete genauso wie andere sich um freie Stellen bewerben.
Es wird die Anforderung gestrichen, dass auch bei Wegfall der Vorrangprüfung die Arbeitsagentur noch um Zustimmung gebeten wird (§ 32 BeschVO).
Asylsuchende werden beim Arbeitsmarktzugang mit den Geduldeten gleichgestellt ( § 32 Absatz 4 BeschVO): Das heißt sie erhalten einen Ausbildungszugang ohne Vorrangprüfung nach zwölf Monaten und einen Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung nach vier Jahren.
Für Menschen mit einem humanitären Aufenthaltsstatus (z.B. zur Beseitigung der Kettenduldung nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder nach der Härtefallregelung) gibt es künftig generell die Beschäftigungserlaubnis (§ 31 BeschVO). Hier muss die Arbeitsagentur nicht mehr zustimmen.
Weiterhin gilt ein unbefristetes , wenn die Einreise angeblich zum Zwecke des Sozialleistungsbezugs erfolgte oder bei Verhinderung von Abschiebungsmaßnahmen, wurde festgehalten (§ 33 BeschVO).
Hinweise über die aktuellen Regelungen im Merkblatt der Bundesagentur:
„Praktika“ und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen: Broschüre der Bundesagentur für Arbeit
Versagung der Arbeitserlaubnis
Bevor einem geduldeten Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wird, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob nicht der Versagungsgrund. Die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn
- sich der Ausländer ins Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder
- bei diesen Ausländern aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen nicht vollzogen werden können, die sie selbst zu vertreten haben.
Der Ausländer hat das Abschiebungshindernisses grundsätzlich zu vertreten, etwa bei
- Täuschung über die Identität,
- über die Staatsangehörigkeit oder
- generell durch falsche Angaben,
- bei Verletzung von Mitwirkungspflichten.
Beispiele für Mitwirkungspflichten:
Besitzt ein Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, so ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstige Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen.
Eine Mitwirkungspflicht kann dem Ausländer nur vorgeworfen werden, wenn er zur Mitwirkung aufgefordert wurde!
Gedulte - Ausbildung / Ausbildungsförderung/ Aufenthaltserlaubnis
Das Gesetz zur Steuerung der Arbeitsmigration hat zum 1. Januar 2009 Neurungen gebracht, vor allem wird für Gedulte die Aufnahme einer Berufsausbildung erleichert.
Eine Berufsausbildung ist für Geduldete nunmehr ohne Arbeitsmarktprüfung möglich. Dies gilt bereits vor der Erfüllung der vierjährigen Aufenthaltsfrist, allerdings erst nach Ablauf des ersten Jahres, in dem eine Beschäftigung grundsätzlich nicht zulässig ist.
Unabhängig von Vorbeschäftigungszeiten haben Geduldete Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Nach § 18a AufenthG erhalten Geduldete für die Ausübung einer Beschäftigung einen Aufenthaltserlaubnis, wenn sie
- entweder im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben oder
- mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, oder
- als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres der Lebensunterhalt abgesehen von den Kosten der Unterkunft eigenständig gesichert war.
Weitere Voraussetzungen:
- ausreichender Wohnraum,
- ausreichende Deutschkenntnisse,
- keine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände,
- keine vorsätzliche Hinauszögerung oder Behinderung der eigenen Abschiebung,
- keine Terrorbezüge und
- keine Verurteilung zu mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen.