Familiennachzug zu Deutschen - Familienzusammenführung

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Familiennachzug zu Deutschen

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Familiennachzug zu Deutschen

Familienzusammenführung ist grundsätzlich nur für die Kernfamilie möglich:
  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und vergleichbare Partnerschaften
  • Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; auch Adoptiv- oder Stiefkinder.
Sonstige Verwandtschaft (Großeltern, Geschwister, volljährige Kinder) gehören nicht zur Kernfamilie.
Auch nicht die nichteheliche, verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft.
Neben der Kernfamilie kann "sonstige Verwandtschaft" grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen nachziehen.
Nachweis der Familienbnde
Die familienrechtlichen Beziehungen sind grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen – vorzugsweise durch Personenstandsurkunden.
Übersetzung der Urkunden kann verlangt werden. Grundsätzlich ist Legalisation notwendig.
Legalisation erfolgt nicht bei Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalistaion vom 5. 10. 1961.
An die Stelle der Legalisation tritt ein „Apostille“ – ein Vermerk einer Behörde des Ausstellerstaates.
Auch gibt es Abkommen mit Staaten, wo keine besondere Anerkennung notwendig ist.

Zweck der Familienzusammenführung ist die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft.
Grundsätzlich ist dabei eine gemeinsame Wohnung notwendig. Sonst ist Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft anders nachzuweisen. Nötig bei Altenheim, berufsbedingter Trennung usw. – Regelmäßiger Kontakt notwendig (nicht nur Besuche).
Anspruch auf Familiennachzug
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nachzug des
  • Ehegatten
  • minderjährigen, ledigen Kindes eines Deutschen
  • Elternteils eines minderjährigen, ledigen Deutschen zur Ausübung der elterlichen Sorge.
Allerdings kann der Nachzug aunsnahmsweise versagt werden, wenn Sozialhilfe für Familienangehörige notwendig ist.
Familiennachzug im Ermessen der Ausländerbehörde
Der Nachzug steht im Ermessen der Ausländerbehörde
  • für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung des Umgangsrecht;
  • bei Sozialhilfe für andere ausländische Familienangehörige oder Haushaltsangehörige.
Das Kind eines Deutschen darf weder verheiratet, geschieden noch verwitwet sein und darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sie fühlen sich vom Ausländeramt nicht gut beraten? Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde hilft gerne.
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