illegale Beschäftigung - Familienzusammenführung

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illegale Beschäftigung

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Illegale Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis
Eine "illegale" Beschäftigung liegt nach allgemeinen Verständnis vor, wenn
  • Ausländern ohne Aufenthaltstitel und Arbeitsberechtigung beschäftigt werden.
  • deutsche oder ausländische Arbeitnehmer nicht bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) angemeldet werden und daher keine Beträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt, sowie keine Steuer entrichtet werden.
  • deutsche oder ausländische Leistungsempfänger (Bezieher von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe usw.) nicht gemeldet werden. Es werden also weiterhin Leistungen bezogen, obwohl der Leistungsempfänger aus der Beschäftigung Lohn erhält.
Kosten der Abschiebung des Ausländers
Wer einen Ausländer illegal beschäftigt, muss damit rechnen, dass er die Kosten für die Abschiebung des illegal Beschäftigten zu bezahlen hat.
Das gilt auch dann, wenn diese Beschäftigung vergleichsweise nur "geringfügig" war.
Grundsätzlich hat die Kosten der Abschiebung zwar der Ausländer selbst zu tragen, doch um diesen - gegenüber dem Ausländer oft nicht durchsetzbaren - Kostenersatz zu sichern, wird auch der Arbeitgeber haftbar gemacht.
Ordnungswidrigkeiten - § 404 StGB (Strafgesetzbuch)
Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden
Illegale Beschäftigung von Ausländern - Strafbar
Eine illegale Beschäftigung begründet den Anfangsverdacht von Straftaten, die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt sind.
Zugleich kann der Verdacht bestehen sich wegen Betruges oder des Erschleichen von Leistungen strafbar gemacht zu haben.
Werden mehr als fünf Ausländer illegal beschäftigt, kann eine Straftat vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden könne.

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