Straflos
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Einbürgerung bei Straftaten
Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Das gilt - grundsätzlich - auch für Verurteilungen im Ausland.
Nach Ablauf von einigen Jahren ist eine Einbürgerung wieder möglich, wenn die Straftat aus dem Bundeszentralregister gestrichen wurde.
Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht entgegen, wenn folgende Strafen verhängt wurden:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen oder
- Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Bei höheren Strafen kann die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall trotzdem einbürgern.
Verurteilungen zu Straftaten im Ausland müssen der Einbürgerungsbehörde angegeben werden.
Das gleiche gilt für ein laufendes Ermittlungsverfahren.