Familiennachzug
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Erwerbstätigkeit für nachziehende Familienangehörige
Nachzug zu Deutschen
Beim Nachzug zu einem Deutschen ist jede Erwerbstätigkeit gestattet.
Nach 3 Jahren ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- der nachziehende Ausländer seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
- die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland fortbesteht,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- und der nachziehende Ausländer sich auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann.
Arbeitserlaubnis bei Nachzug zu Ausländern
Bei Nachzug zu Ausländern hängt die Arbeitserlaubnis von der Arbeitserlaubnis des Ehegatten ab, zu dem der ausländische Ehegatte nachzieht.
Auch die Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit hängt davon ab, ob der Ehegatte einen beschränkten oder unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat.
Zustimmungsfrei sind Beschäftigungen von Familienangehörigen eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben. Familienangehörige in vorgenannten Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder des Arbeitgebers und seines Ehegatten.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist auch gestattet, wenn die ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfinden, sich nicht nur vorübergehend Aufhält bzw. sein Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert wird.
Eine selbständige Berechtigung erwirbt der hinzuziehende ausländische Ehegatte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 2 Jahren ehelicher Gemeinschaft in Deutschland.
Achtung: Behaupten „Eheleute“ gegenüber der Ausländerbehörde wahrheitswidrig, sie würden zusammenleben, machen sie sich grundsätzlich wegen der falschen Angabe strafbar