Voraussetzungen der Einbürgerung - Familienzusammenführung

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Voraussetzungen der Einbürgerung

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Voraussetzungen der Einbürgerung
Voraussetzungen der Einbürgerung
Die Einbürgerung muss beantragt werden.
Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer den Antrag selbst stellen.
Bei jüngeren Ausländern müssen die gesetzlichen Vertreter, meist die Eltern, den Antrag stellen.
Antragsformulare gibt es bei den Einbürgerungsbehörden.
Lassen Sie sich zunächst bei der Behörde beraten und fragen Sie, nach welche Unterlagen Sie benötigen.

Wesentliche Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:
  • Acht Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, EU-Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis für besondere Zwecke oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger/EWR-Staater
  • Bekenntnis zum Grundgesetz
  • Keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
  • Straflosigkeit
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • bestandender Einbürgerungstest
  • in der Regel Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, Ausnahmen sind jedoch möglich.

Bitte beachten Sie, dass diese Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden müssen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Häufig "vergessen" die Behörden auf die Ausnahmen hinzuweisen. Häufig zeigt sich, dass eine Ablehnung der Einbürgerungsbehörde nicht gerechtfertigt war, weil aufgrund der Rechtsprechung oder versteckter Ausnahmeregelungen eine Einbürgerung doch möglich ist.
Weiter hinweise finden Sie unter Anspruchspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung.
Einbürgerung von Kindern
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Ausländeramt die Einbürgerung erteilen.
Kinder, die nach diesem Geburtsrecht Deutsche werden und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben, müssen sich nach der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Achtung: Vaterschafts-Anerkennungsfrist!
Besitz nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine wirksame Anerkennung der Feststellung der Vaterschaft erforderlich.
Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Wer die oben genannten Voraussetzung nicht erfüllt, liegt die Entscheidung der Einbürgerung im Ermessen des Ausländeramts ( Ermessenseinbürgerung).
Die Staatsangehörigkeit des anderen Elterteils spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. Hat ein Kind, etwa mit der Geburt, auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils, besitzt es mehrere Staatsangehörigkeiten (Mehrstaatigkeit). Für diese Kind gilt das Optionsmodell nicht, wonach nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit verlangt wird.
Bei Kindern, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung grundsätzlich nach dreijährigem Aufenthalt möglich.
Einbürgerung von Ehegatten
Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner sollen bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre in Deutschland bestanden hat.
Hinsichtlich der Kenntnis der deutschen Sprache gibt es bei der Miteinbürgerung von Kindern Erleichterungen.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit dem Ausländeramt oder der Bundesagentur für Arbeit mit Ihrer Arbeitserlaubnis haben, beraten und vertreten wir Sie gerne.

Einbürgerungsbehörde Bonn
Ausländeramt Bonn
Das Ausländeramt Bonn ist die für die Einbürgerung zuständige Behörde.
Oxfordstraße 19; 53111 Bonn

Ausländeramt Rhein-Sieg-Kreis
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Telefon:(0 22 41) 13-0
Telefax:(0 22 41) 13 21 79
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Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
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