Ehegattennachzug - Familienzusammenführung

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Ehegattennachzug

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Ehegattennachzug - schwerer als gedacht!
Der Nachzug des ausländischen Ehegatten zu seinem ausländischen oder deutschen Ehegatten in Deutschland ist mit einigen Hürden verbunden.
Ein Anspruch auf Ehegattennachzug besteht
  • bei gültiger Ehe und
  • wenn der Ausländer, zum dem der Nachzug stattfindet
  • eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis seit 2 Jahren besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Ehe schon bei der Erteilung bestanden hat und der Aufenthalt voraussichtlich über 1 Jahr betragen wird oder
  • der Ausländer Asylberechtigter oder Flüchtling nach der Genfer-Flüchtlingskonvention ist.
  • eine Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 381 AufenthG) besitzt.

Zudem sind grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, das heißt, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen muss, wobei allerdings auch hier einige Ausnahmen möglich sind.

Deutschkenntnisse erforderlich?
Zusätzliche Anforderungen an den Nachzug zum deutschen oder ausländischen Ehegatten nach der Reform des Zuwanderungsgesetzes vom 28.8.2007.
Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Ausnahmen gelten nur bei einer besonderen Härte, beispielsweise bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern.
Der Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Deutschkenntnisse),
Einfache Deutschkenntnisse können mit dem Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 "StartDeutsch1" nachgewiesen werden.
Einfache Deutschkenntnisse liegen vor, wenn man sich über vertraute, alltägliche Situationen auf ganz einfache Art verständigen kann.
Ehegattennachzung im Ermessen des Ausländeramts
Der Ehegattennachzug steht im Ermessen der Ausländerbehörde
  • bei einer kürzeren Aufenthaltserlaubnis als 5 Jahren und
  • die Ehe vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestanden hat.
Kriterien für Ermessenausübung sind unter anderem die Dauer des Aufenthalts des ausländischen Ehegatten in Deutschland, die Schwangerschaft der Ehefrau und gemeinsame Kinder.

Einreise / Ausreise - bei Eheschließung
Einreise zur Eheschließung?
Zum Zweck der Eheschließung kann ein kurzfristiges Schengen-Visum erteilt werden, wenn ein Anspruch auf Aufenthalt - während der Gültigkeit des Visums - durch die Eheschließung entsteht.
Ausreise nach Eheschließung?
Nach Eheschließung ist eine Ausreise zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht mehr notwendig, wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde haben, helfen wir Ihnen gerne.
Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

Tel: +49  (0) 2222 - 931180
Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

BÜROZEITEN IN BORNHEIM
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