Antrag - Familienzusammenführung

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Antrag

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Anträge stellen für Visum zum Ehegattennachzug, Einbürgerung, Aufenhaltserlaubnis, Kindergeld, Elterngeld..
Die deutsche Bürokratie lebt von Anträgen.
Wenn Sie nach Deutschland einreisen wollen, benötigen Sie möglicherweise ein Visum der deutschen Botschaft.
Sei es ein Schengenvisum für einen touristischen Besuch, oder ein Visum zum Ehegattennachzug oder ein Visum zur Arbeitsaufnahme.
Stellen Sie keinen Antrag oder versäumen Sie die Antragsfrist, können Ihnen dadurch erhebliche Schäden entstehen; etwa der Verlust des Aufenthaltsstatuses oder der Staatbürgerschaft, der Verlust von Sozialleistungen.
Ihren Aufenthaltsstatus können Sie nur durch Anträge ändern.
Zum Beispiel müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen nicht automatisch verliehen.
Das Gleiche gilt für eine Niederlassungserlaubnis sowie für eine Einbürgerung. Ausnahmeregelungen gelten für Unionsbürger.
Nur wenn Sie Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen oder Arbeitslosgeld beantragen, werden Sie es erhalten!
Grundsätzlich erfolgt die Zahlung erst ab dem Zeitpunkt des Antrags - also nicht rückwirkend!
Visum, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung ...rechtzeitig beantragen!
Einige Beispiele:
  • Beim Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern zu Ausländern, die anerkannte Flüchtlinge sind oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzen, ist ein Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung innerhalb von 3 Monaten nach der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
  • Ein Kind wird Deutscher, wenn ein Ehegatte die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Besitzt jedoch nur der Vater die deutsche Staatsbürgerschaft und ist er nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet, so wird das Kind nicht "automatisch" Deutscher: Erforderlich ist die Anerkennung der Vaterschaft. Das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft muss dafür spätestens bis zum 23. Geburtstag des Kindes eingeleitet worden sein.
  • Ist ein Kind aufgrund des Geburtsortsprinzips Deutscher geworden, muss es bis zum 23. Lebensjahr entscheiden, ob es ausschließlich deutscher Staatsbürger sein möchte. Gibt das Kind keine Erklärung ab, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Möglich ist eine Beibehaltungsgenehmigung, dafür muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein entsprechender Antrag gestellt werden.
  • Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbstätigen bzw. Verbleibsberechtigten müssen ihr Recht auf Freizügigkeit binnen 2 Jahre (nach Tod bzw. Unfall) geltend machen.
Zu viele Anträge! - Antragsformulare
Aber auch zu viele Anträge können Schaden verursachen:
Sie beantragen und erwerben eine ausländische Staatsangehörigkeit.
Damit verlieren Sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nur wenn Sie zuvor eine schriftliche Genehmigung der deutschen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten haben, verlieren Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Antragsformulare für die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung sind bei der Ausländerbehörde erhältlich und dort persönlich unter Vorlage eines gültigen Passes abzugeben.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit dem Ausländeramt oder der Bundesagentur für Arbeit mit Ihrer Arbeitserlaubnis haben, beraten und vertreten wir Sie gerne.
Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

Tel: +49  (0) 2222 - 931180
Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

BÜROZEITEN IN BORNHEIM
Montag – Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr
Montag – Donnerstag: 13:30 bis 17:30 Uhr
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