Deutsche Botschaft - Familienzusammenführung

Rechtsanwalt für Visa, Aufenthalt, Einbürgerung und Erbrecht
Hotline- aus dem deutschen Festnetz - 3 €/Min.
0900 10 40 80 1
Telefonhotline für Visa, Aufenthalt, Einbürgerung und Erbrecht
EN | FR | ES | RU  
Lawyer
Direkt zum Seiteninhalt

Deutsche Botschaft

deutsch > Allgemeines
Deutsche Botschaft und Konsulate im Ausland
Deutsche Botschaften sind auch nur Behörden
Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland sind für die Erteilung von Visa zuständig.
Zuständig für die Visumserteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.
In einigen Fällen ist die Beantragung eines Aufenthaltstitels auch innerhalb Deutschlands bei den zuständigen Ausländerbehörden möglich.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu erhalten.
  
 
Beantragung eines Visums bei der Deutschen Botschaft
Der Visumsantrag ist  vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung  seines Wohnortes mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Das Visumsantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung).
Schwierigkeiten machen die Botschaften zuweilen mit der Annahme eines Visumsantrages.
Diese  Praxis ist so nicht zulässig. So hat dies zu Recht das  Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss von 4. Oktober 2007  entschieden.
Der Antrag muss von der Botschaft angenommen werden.
Weitere Auskünfte zur Antragstellung und Visumsformularen erhalten Sie auch beim  Auswärtigen Amt.
  
 
Visumsverfahren - Bearbeitungsdauer
Im Regelfall  benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen,  um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden.
Während  der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei  der Auslandsvertretung genehmigt werden kann.
Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.
Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit  gerechnet werden, auch wenn die Botschaften angeben,
ein entsprechendes  Visum könnte bereits in ein oder zwei Monaten erteilt werden.
In der Praxis ist die Bearbeitungsdauer aber häufig deutlich länger, insbesondere in Krisengebieten.
Erwägenswert ist dann auch die Einreichtung einer Untätigkeitsklage.
  
 
Gegen die Ablehung des Visumsantrages vorgehen
Sollte die Botschaft Ihr Visum ablehen, so können Sie sich dagegen wehren!
Mit einer Remonstration können Sie erreichen, dass die Botschaft Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitteilt.
Gegen den Ablehungsbescheid können Sie auch gerichtlich vorgehen, sei es mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in Berlin oder im Eilverfahren.
Die Ablehnung eines Visums  sollten Sie nicht einfach hinnehmen. Zum einen kann die Botschaft  Fehler gemacht haben, zum anderen handelt sie häufig nicht rechtmäßig.
Gerne übernehmen wir für Sie die rechtliche Vertretung gegenüber der Botschaft.
Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

Tel: +49  (0) 2222 - 931180
Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

BÜROZEITEN IN BORNHEIM
Montag – Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr
Montag – Donnerstag: 13:30 bis 17:30 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch zu anderen Zeiten
AG Erbrecht Deutscher Anwaltverein
Deutschen Anwaltsverein - Erbrechtliche Fortbildungen
Info rund ums Erbrecht -DVEV
Zurück zum Seiteninhalt