Bundesamt
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Bundesamtes für Migration, Integration und Asyl (BAMF)
Aufgaben des Bundesamtes für Migration, Integration und Asyl:
- Das Amt entscheidet über Asylanträge und Abschiebeschutz von Flüchtlingen.
- Das Bundesamt hilft bei der Verteilung jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und vermittelt Ausländern, die in ihre Heimat zurückkehren möchten, Informationen zur freiwilligen Rückkehrförderung.
- Das Bundesamt dient als Kontaktstelle für zeitlich begrenzten Schutz bei einem Massenzustrom von Vertriebenen.
- Über Asylanträge entscheiden nach persönlicher Anhörung des Bewerbers Mitarbeiter des Bundesamtes. Sie versuchen festzustellen, ob ein Anspruch auf Asyl nach dem Grundgesetz besteht, ob der Antragsteller Schutz als Flüchtling nach der Genfer Konvention genießt oder ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen.
- Das Bundesamt ist auch für die Entwicklung und Durchführung von Integrationskursen (Sprach- und Orientierungskurse) zuständig.
- Das Bundesamt führt das Ausländerzentralregister.
Integrationskurs - Teilnahmepflicht?
Der Integrationskurs umfasst insgesamt 645 Unterrichtseinheiten.
Den ersten Teil, bestehend aus 600 Unterrichtseinheiten, bildet der Sprachkurs.
Der zweite Teil nennt sich Orientierungskurs und besteht aus den restlichen 45 Unterrichteinheiten.
In diesem Kursabschnitt stehen die Themenbereiche "Politik in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" und "Mensch und Gesellschaft" im Vordergrund.
Das Ziel: Migranten sollen sich im Alltag verständigen und an der deutschen Gesellschaft teihaben können.
Ob ein Migrant am Integrationskurs teilnehmen darf oder er dazu verpflichtet werden kann, ist in den §§ 44 und 44a des AufenthG, § 11 Abs. 1 FreizügG EU und § 9 Abs. 1 BVFG geregelt.
Dabei wird zwischen Ausländern, Bürgern der Europäischen Union, Spätaussiedlern und deutschen Staatsangehörigen unterschieden.
Die Teilnehmer müssen sich in der Regel mit einem Beitrag von einem Euro je Unterrichtsstunde an den Kosten für einen Integrationskurs beteiligen.
Jüdische Zuwanderer
Seit 1991 haben die Bundesländer jüdische Zuwanderer aufgenommen. Grundlage war eine analoge Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG, auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt).
Im Jahr 2003 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Bundesverwaltungsamt das Verfahren für die Verteilung jüdischer Zuwanderer auf die Bundesländer übernommen und seitdem durchgeführt.
Durch den Beitritt der baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen am 1. Mai 2004 zur Europäischen Union besteht für deren jüdische Staatsangehörige seitdem nicht mehr die Aufnahmemöglichkeit im geregelten Verfahren.
Mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 entfiel das HumHAG als Rechtsgrundlage. Jüdische Zuwanderer müssen seitdem auf der Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes ihre Einreise und Aufnahme in Deutschland beantragen.