Unterhaltssicherung - Familienzusammenführung

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Unterhaltssicherung

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Sicherung des Lebensunterahlts - SGB II +
Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn das gemäß SGB II (Hartz IV) anrechenbare (und nicht das Netto-) Einkommen so hoch ist, dass kein ergänzender SGB II-Anspruch mehr besteht.
Ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist unerheblich.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.8.2008 - 1 C 32.07) hat entschieden, dass auch die Regelungen zu Absetz- und Freibeträgen gemäß § 11 Abs. 2 und § 30 SGB II anwendbar sind.
Dadurch werden künftig höhere Einkommen nachgewiesen werden müssen.
Danach werden bestimmte Einkünfte nicht angerechnet, da sie der Sicherung des (Erwerbs-)Einkommens dienen. Diese "Absetzbeträge" (Steuer und Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder angemessenen Versicherungen, Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittelpauschale von 15,33 Euro u. a.) liegen bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit von bis zu 400 Euro immer pauschal bei 100 Euro, bei einem höheren Erwerbseinkommen können sie bei höheren nachgewiesenen Kosten auch darüber hinaus gehen.
Das Kindergeld wird dem Einkommen hinzugerechnet.
Sicherung des Lebensunterhaltes in Nordrhein-Westphalen
Erlass vom 6.11.2008 - Az.: 15-39.06.02-2-Lebensunterhalt:
Notwendig:
SGB II (Hartz IV) Regelsätze (unter Beachtung der Absetzbeträge und Freibeträge bei Erwerbstätigkeit)
+ Warmmiete
+ 10 Prozent
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