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Arbeit ausländischer Studenten
Ausländer die eine Aufenthalserlaubnis zum Studium, Sprachkurs oder zum Schulbesuch haben, sind berechtigt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr zu arbeiten (§ 16 Aufenthaltsgesetz).
Hinsichtlich studentischer Nebentätigkeiten besteht keine Begrenzung.
Allerdings ist die Arbeitsaufnahme nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Kursen im ersten Jahr des Aufenthalts möglich. Während dieser Zeit ist eine Arbeitsaufnahme nur in der Ferienzeit und als Studienbewerber möglich.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studium kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines dem Abschluss angemeissen Arbeitpslatzes verlängert werden.